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Zuschuss Private Krankenversicherung & Steuer
Datum: Montag, dem 06. Juli 2015
Thema: Ticket Infos


Wie hoch ist der Arbeitgeberzuschuss zur PKV und wie kann der Private Krankenversicherung Beitrag von der Steuer abgesetzt werden

In der gesetzlichen Krankenversicherung versicherte Arbeitnehmer zahlen etwas mehr als die Hälfte des Beitrags zu ihrer Versicherung, während die anderen fast fünfzig Prozent der Kosten vom Arbeitgeber als Arbeitgeberanteil übernommen werden. Ursprünglich trugen beide Seiten exakt die Hälfte der anfallenden Krankenversicherungskosten, auf Grund einer Gesundheitsreform zahlt der Arbeitnehmer einen Anteil in Höhe von 0,9 Prozent alleine. Die Höhe des Beitrages in der gesetzlichen Krankenversicherung richtet sich grundsätzlich nach dem Bruttoeinkommen, wobei einige Zuschläge nicht berücksichtigt werden und ein jährlich neu bestimmter Höchstsatz festgelegt wird. Die Kosten eines eventuellen Zusatzbetrages sowie eine mögliche Zusatzversicherung trägt der Arbeitnehmer vollständig selbst.

In der privaten Krankenversicherung versicherte Arbeitnehmer erhalten von ihrem Arbeitgeber ebenfalls einen Zuschuss zur privaten Versicherung, siehe http://www.pkv-vergleich.de/ratgeber-private-krankenversicherung/arbeitgeberanteil-arbeitgeber-zuschuss welcher steuerrechtlich als Arbeitgeberzuschuss bezeichnet wird. Dieser beläuft sich für das Kalenderjahr 2011 auf mindestens 271,01 Euro im Monat, maximal kann der Arbeitgeber die Hälfte der tatsächlichen Kosten für private Krankenversicherungsverträge übernehmen. Zuschussfähig und zuschusspflichtig ist dabei nicht nur der private Krankenversicherungsschutz des Angestellten selbst, sondern auch der seiner Ehefrau und seiner Kinder, sofern bei einer Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung der Anspruch auf die kostenlose Familienmitversicherung besteht.

Ob der Arbeitgeber lediglich 271,01 Euro als Zuschuss zur PKV bezahlt oder sich mit der Hälfte der tatsächlichen Kosten beteiligt, ist im Arbeitsvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung zu klären. Sofern der Arbeitnehmer weniger als 542 Euro monatlich für seinen privaten Krankenversicherungsschutz bezahlt, erstattet der Arbeitgeber ihm als Zuschuss die Hälfte der tatsächlichen Versicherungsprämie.
Zusätzlich zur privaten Krankenversicherung zahlt der Arbeitgeber auch einen Zuschuss zur privaten Pflegeversicherung. Dieser Zuschuss beträgt grundsätzlich fünfzig Prozent der Kosten für den Pflegeversicherungsvertrag, er ist jedoch auf die Hälfte des maximalen Beitrages in der gesetzlichen Pflegeversicherung begrenzt und beläuft sich im Kalenderjahr 2011 im Höchstfall auf 36,56 Euro.

Steuerlich zählt der Beitrag zur privaten Krankenversicherung (PKV)http://www.pkv-vergleich.de/beitrag-private-krankenversicherung zu den Vorsorgeaufwendungen und kann in der Steuererklärung als Sonderausgabe angegeben werden. Die Möglichkeit, Sonderausgaben steuerlich geltend zu machen, sind jedoch begrenzt.

Während seit der letzten Steuerreform Beiträge für Rentenversicherungen gesondert abzugsfähig sind, beträgt der steuerlich anrechenbare Höchstbetrag aller anderen Sonderausgaben 1900 Euro im Jahr. Dieser Betrag erhöht sich lediglich dann auf 2800 Euro, wenn der Steuerpflichtige seine gesamten Krankenversicherungsbeiträge selbst bezahlt hat. Das trifft ausschließlich auf Selbstständige und Freiberufler zu, da Angestellte einen steuerfreien Arbeitgeberzuschuss zu den Beiträgen für ihre private Krankenversicherung erhalten. Für den Arbeitgeber stellt der Zuschuss selbstverständlich eine Betriebsausgabe dar, so dass er sich für diesen steuermindernd auswirkt.

Zu den anrechenbaren Sonderausgaben zählen neben der Krankenversicherungsprämie auch die Beiträge zu Unfall- und Haftpflichtversicherungen sowie die Kosten der Pflegeversicherung und die Beiträge einer eventuellen privaten Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente. Das Finanzamt rechnet im Rahmen der Bearbeitung der eingereichten Steuererklärung die einzelnen Beiträge zusammen und erkennt diese als Sonderausgaben bis zu einer Höhe von 1900 oder 2800 Euro im Jahr an.

Eine Erhöhung des von der Steuer absetzbaren Teils der Beiträge zur privaten Krankenversicherung ( http://www.pkv-vergleich.de/ratgeber-private-krankenversicherung/steuererklaerung-private-krankenversicherung ) erfolgt jedoch, wenn die Beiträge für die Grundversorgung im Krankheitsfall sich auf mehr als 1900 beziehungsweise 2800 Euro pro Jahr belaufen; in diesem Fall lassen sich aber keine weiteren Versicherungsprämien mehr von der Steuerschuld abziehen. Die Versicherungsgesellschaft stellt dem Mitglied eine Bescheinigung über den gezahlten Beitrag aus, welche den theoretischen Beitrag für den Baisschutz gesondert nennt. Seit einigen Jahren fordern vermehrt Politiker aller Parteien eine Änderung des Steuerrechts mit dem Ziel, die Beiträge zur privaten Krankenversicherung in voller Höhe von der Steuer absetzen zu können. Bislang konnte sich der Gesetzgeber jedoch noch nicht zu einer spürbaren Verbesserung der Absetzbarkeit der Krankenversicherungsbeiträge entschließen. In der gesetzlichen Krankenversicherung versicherte Steuerzahler vergessen häufig, in der Steuererklärung ihre Beiträge zu einer privaten Krankenzusatzversicherung http://www.pkv-vergleich.de/krankenzusatzversicherung anzugeben, obgleich das Finanzamt diese ebenfalls im Rahmen des Sonderausgaben-Abzugs anerkennt.
Das Vergleichsportal http://www.pkv-vergleich.de/ stellt einen online Ratgeber rund um die Private Krankenversicherung zur Verfügung und bietet den PKV Rechner unter http://www.pkv-vergleich.de/private-krankenversicherung-rechner und die Übersicht zum PKV Test auf http://www.pkv-vergleich.de/private-krankenversicherung-test unverbindlich zur Verfügung
PKV VERGLEICH DE
Asenta Röber
Rennstieg 69
28205 Bremen
info@asenta.de
4942124160522
http://www.pkv-vergleich.de/

(Interessante Kostenlos News & Kostenlos Infos gibt es hier.)

Veröffentlicht von >> PR-Gateway << auf http://www.freie-pressemitteilungen.de


Wie hoch ist der Arbeitgeberzuschuss zur PKV und wie kann der Private Krankenversicherung Beitrag von der Steuer abgesetzt werden

In der gesetzlichen Krankenversicherung versicherte Arbeitnehmer zahlen etwas mehr als die Hälfte des Beitrags zu ihrer Versicherung, während die anderen fast fünfzig Prozent der Kosten vom Arbeitgeber als Arbeitgeberanteil übernommen werden. Ursprünglich trugen beide Seiten exakt die Hälfte der anfallenden Krankenversicherungskosten, auf Grund einer Gesundheitsreform zahlt der Arbeitnehmer einen Anteil in Höhe von 0,9 Prozent alleine. Die Höhe des Beitrages in der gesetzlichen Krankenversicherung richtet sich grundsätzlich nach dem Bruttoeinkommen, wobei einige Zuschläge nicht berücksichtigt werden und ein jährlich neu bestimmter Höchstsatz festgelegt wird. Die Kosten eines eventuellen Zusatzbetrages sowie eine mögliche Zusatzversicherung trägt der Arbeitnehmer vollständig selbst.

In der privaten Krankenversicherung versicherte Arbeitnehmer erhalten von ihrem Arbeitgeber ebenfalls einen Zuschuss zur privaten Versicherung, siehe http://www.pkv-vergleich.de/ratgeber-private-krankenversicherung/arbeitgeberanteil-arbeitgeber-zuschuss welcher steuerrechtlich als Arbeitgeberzuschuss bezeichnet wird. Dieser beläuft sich für das Kalenderjahr 2011 auf mindestens 271,01 Euro im Monat, maximal kann der Arbeitgeber die Hälfte der tatsächlichen Kosten für private Krankenversicherungsverträge übernehmen. Zuschussfähig und zuschusspflichtig ist dabei nicht nur der private Krankenversicherungsschutz des Angestellten selbst, sondern auch der seiner Ehefrau und seiner Kinder, sofern bei einer Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung der Anspruch auf die kostenlose Familienmitversicherung besteht.

Ob der Arbeitgeber lediglich 271,01 Euro als Zuschuss zur PKV bezahlt oder sich mit der Hälfte der tatsächlichen Kosten beteiligt, ist im Arbeitsvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung zu klären. Sofern der Arbeitnehmer weniger als 542 Euro monatlich für seinen privaten Krankenversicherungsschutz bezahlt, erstattet der Arbeitgeber ihm als Zuschuss die Hälfte der tatsächlichen Versicherungsprämie.
Zusätzlich zur privaten Krankenversicherung zahlt der Arbeitgeber auch einen Zuschuss zur privaten Pflegeversicherung. Dieser Zuschuss beträgt grundsätzlich fünfzig Prozent der Kosten für den Pflegeversicherungsvertrag, er ist jedoch auf die Hälfte des maximalen Beitrages in der gesetzlichen Pflegeversicherung begrenzt und beläuft sich im Kalenderjahr 2011 im Höchstfall auf 36,56 Euro.

Steuerlich zählt der Beitrag zur privaten Krankenversicherung (PKV)http://www.pkv-vergleich.de/beitrag-private-krankenversicherung zu den Vorsorgeaufwendungen und kann in der Steuererklärung als Sonderausgabe angegeben werden. Die Möglichkeit, Sonderausgaben steuerlich geltend zu machen, sind jedoch begrenzt.

Während seit der letzten Steuerreform Beiträge für Rentenversicherungen gesondert abzugsfähig sind, beträgt der steuerlich anrechenbare Höchstbetrag aller anderen Sonderausgaben 1900 Euro im Jahr. Dieser Betrag erhöht sich lediglich dann auf 2800 Euro, wenn der Steuerpflichtige seine gesamten Krankenversicherungsbeiträge selbst bezahlt hat. Das trifft ausschließlich auf Selbstständige und Freiberufler zu, da Angestellte einen steuerfreien Arbeitgeberzuschuss zu den Beiträgen für ihre private Krankenversicherung erhalten. Für den Arbeitgeber stellt der Zuschuss selbstverständlich eine Betriebsausgabe dar, so dass er sich für diesen steuermindernd auswirkt.

Zu den anrechenbaren Sonderausgaben zählen neben der Krankenversicherungsprämie auch die Beiträge zu Unfall- und Haftpflichtversicherungen sowie die Kosten der Pflegeversicherung und die Beiträge einer eventuellen privaten Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente. Das Finanzamt rechnet im Rahmen der Bearbeitung der eingereichten Steuererklärung die einzelnen Beiträge zusammen und erkennt diese als Sonderausgaben bis zu einer Höhe von 1900 oder 2800 Euro im Jahr an.

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