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Geschrieben am Montag, dem 06. Juli 2015 von Tickets-Eintrittskarten-Konzertkarten.de

Ticket Infos
Tickets / Konzertkarten / Eintrittskarten | D.A.S. Rechtsschutzversicherung - Reisemängel bei Pauschalreisen
Freie-PM.de: Was tun, wenn der Traumurlaub zum Albtraum wird?

Das ganze Jahr wurde für den Traumurlaub gespart. Endlich am Zielort angekommen, erfährt die Vorfreude einen massiven Dämpfer: Das Hotelzimmer ist verdreckt, die Poollandschaft eine Großbaustelle und das angepriesene Abendessen besteht aus aufgewärmter Tiefkühlkost. Die D.A.S. Rechtsschutzversicherung gibt Hinweise, welche Rechte Reisende haben und wie sie ihre Ansprüche richtig geltend machen.

Was ist ein Reisemangel und wann liegt er vor?
Kleinere Unannehmlichkeiten, wie beispielsweise nicht gewechselte Bettwäsche über neun Tage (AG Baden-Baden, Az. 16 C 42/11), oder Schönheitsfehler, etwa ein gebuchtes Zimmer zur Meerseite, jedoch ohne Meerblick, stellen nicht gleich einen Reisemangel dar. Ob dieser tatsächlich vorliegt, hängt von mehreren Voraussetzungen ab, z.B. ob die Situation vor Ort mit der versprochenen Reiseleistung übereinstimmt. Julia Lützenrath, Juristin der D.A.S. Rechtsschutzversicherung, verdeutlicht dies: "Eine Abweichung stellt nur dann einen Mangel dar, wenn sie sich ungünstig und erheblich auf die Reise auswirkt. Genießen Sie zum Beispiel im ruhigen Wellnesshotel die Sonne am Pool und neben Ihnen beginnen ohne Vorwarnung in ohrenbetäubender Lautstärke die Abbrucharbeiten an der Poolbar, dann sind die Voraussetzungen für einen Reisemangel erfüllt!"

Richtiges Vorgehen vor Ort
Liegt ein Reisemangel vor, sind die ersten notwendigen Schritte die sogenannte Mängelanzeige und das Abhilfeverlangen. Das heißt konkret: Umgehend den Reiseveranstalter informieren. Vor Ort ist er meist durch einen Reiseleiter vertreten. Auch wenn es keine bestimmte Formvorschrift für die Mängelanzeige gibt, sollten die Mängel schriftlich angezeigt werden - das kann die spätere Beweisführung erleichtern. Ebenso wichtig ist es, die Beschwerde so schnell wie möglich vorzubringen, ausdrücklich Abhilfe zu verlangen und eine angemessene Frist zu setzen. "Andernfalls liegt der Verdacht nahe, dass Sie der Mangel gar nicht so sehr stört - und das wiederum kann die Durchsetzung Ihrer Ansprüche gefährden", erklärt die Rechtsexpertin der D.A.S. Wichtig: Mängel konkret formulieren; die pauschale Äußerung, das Essen habe nicht geschmeckt, reicht nicht aus. Ein weiterer Tipp: Lassen Sie sich zu Beweiszwecken eine Kopie Ihres Schreibens vom Reiseleiter mit Datum und Uhrzeit gegenzeichnen!
Wird das verdreckte Bad im Hotel jedoch trotz korrekter Mängelanzeige nicht innerhalb der gesetzten angemessenen Frist geputzt, kann man natürlich selbst den Besen schwingen. Die Kosten für die Selbstabhilfe muss der Reiseveranstalter anschließend ersetzen.

Kündigung des Reisevertrages
Haben bei einem erheblichen Mangel Mängelanzeige, Abhilfeverlangen und angemessene Fristsetzung nichts genutzt, kann der Reisevertrag natürlich auch gekündigt werden - allerdings nur, wenn erschwerte Voraussetzungen erfüllt sind. Dies wäre beispielsweise der Fall, wenn das Hotelzimmer kein Fenster hätte, obwohl der Urlauber dies anders gebucht hat. Fällt dagegen bei einer mehrwöchigen Reise einmalig für eine halbe Stunde das Wasser aus, so ist dies sicherlich unangenehm, stellt aber trotzdem keinen erheblichen Mangel dar. Wichtig bei der Kündigung: Sie sollte umgehend und mit einer expliziten Beschreibung der Mängel, am besten schriftlich, gegenüber dem Reiseveranstalter bzw. dessen Repräsentanten vor Ort erfolgen. Eventuelle Mehrkosten wie etwa durch einen vorzeitigen Rückflug oder andere Aufwendungen muss der Reiseveranstalter übernehmen (§ 651e Absatz 4 Satz 2 BGB).
"Ertragen Sie die Mängel klaglos und warten zu lange, dann können Sie Ihr Kündigungsrecht auch verwirken", warnt die D.A.S. Juristin. Bei erfolgreicher Kündigung wird dem Betroffenen der Reisepreis abzüglich einer Entschädigung für bereits erbrachte und noch zu erbringende Reiseleistungen erstattet.

Nach der Reise...
Wurde die Reise trotz Mängel fortgesetzt, ist es wichtig, die Ansprüche gegenüber dem Reiseveranstalter innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise geltend zu machen. Eine Überschreitung der Frist kann den Verlust der Ansprüche bedeuten. Eine Kopie der bereits während der Reise dem Reiseleiter übergebenen schriftlichen Mängelanzeige kann beigelegt werden!
Ein wichtiger Rat der D.A.S. Rechtsexpertin: "Erheben Sie Ihre Ansprüche gegenüber dem Reiseveranstalter, nicht gegenüber dem Reisebüro! Dies wird von einigen Gerichten für nicht ausreichend erachtet." Bricht der Reiseveranstalter die Verhandlungen ergebnislos ab, kann Klage erhoben werden.
Nützliche Informationen rund um das korrekte Vorgehen bei Reisemängeln bietet http://www.das-rechtsportal.de/recht/reiserecht/waehrend_reise/reisemangel
Anzahl der Anschläge (inkl. Leerzeichen): 4.622

Kurzfassung:
Reisemängel bei Pauschalreisen
Wenn der Traumurlaub zum Albtraum wird

Leider ist nicht jeder Urlaub ohne Ärger: Was tun, wenn das Hotelzimmer verdreckt ist oder die Poollandschaft eine Großbaustelle? Kleinere Unannehmlichkeiten stellen nicht gleich einen Reisemangel dar. Dies hängt z.B. davon ab, ob die Situation vor Ort mit der versprochenen Reiseleistung übereinstimmt. Dazu die D.A.S. Rechtsschutzversicherung: "Eine Abweichung ist nur dann ein Mangel, wenn sie sich ungünstig und erheblich auf die Reise auswirkt. Liegen Sie zum Beispiel im ruhigen Wellnesshotel am Pool und neben Ihnen beginnen ohne Vorwarnung die lautstarken Abbrucharbeiten an der Poolbar, dann sind die Voraussetzungen für einen Reisemangel erfüllt!" Bei einem Reisemangel sind die ersten notwendigen Schritte die Mängelanzeige und das Abhilfeverlangen. Das heißt konkret: Umgehend den Reiseveranstalter informieren, vor Ort meist durch den Reiseleiter vertreten. Auch wenn es keine bestimmte Formvorschrift für die Mängelanzeige gibt, sollten die Mängel schriftlich angezeigt sowie ausdrücklich Abhilfe innerhalb einer angemessenen Frist verlangt werden. Hat bei einem erheblichen Mangel die Anzeige, das Abhilfeverlangen und eine angemessene Fristsetzung nichts genutzt, kann der Reisevertrag natürlich auch gekündigt werden - allerdings nur unter erschwerten Voraussetzungen. Wichtig: Die Kündigung sollte umgehend und mit einer expliziten Mängelbeschreibung, am besten schriftlich, gegenüber dem Reiseveranstalter bzw. dessen Repräsentanten vor Ort erfolgen. Wurde die Reise trotz Mängel fortgesetzt, ist es wichtig, die Ansprüche gegenüber dem Reiseveranstalter innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise geltend zu machen. Eine Überschreitung der Frist kann den Verlust der Ansprüche bedeuten.
Nützliche Informationen rund um das korrekte Vorgehen bei Reisemängeln bietet http://www.das-rechtsportal.de/recht/reiserecht/waehrend_reise/reisemangel
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Im Falle einer Veröffentlichung freuen wir uns über einen Beleg.

Das Bildmaterial steht unter http://www.hartzpress.de/DAS/Reisemaengel/Bild1.jpg zur Verfügung.

Bitte geben Sie bei Veröffentlichung des bereitgestellten Bildmaterials die "D.A.S. Rechtsschutzversicherung" als Quelle an - vielen Dank!
Über die D.A.S.
Die D.A.S. ist Europas Nr. 1 im Rechtsschutz. Gegründet 1928, ist die D.A.S. heute in beinahe 20 Ländern in Europa und darüber hinaus vertreten. Die Marke D.A.S. steht für die erfolgreiche Einführung der Rechtsschutzversicherung in verschiedenen Märkten. 2011 erzielte die Gesellschaft im In- und Ausland Beitragseinnahmen in Höhe von einer Milliarde Euro.
Die D.A.S. ist der Spezialist für Rechtsschutz der ERGO Versicherungsgruppe und gehört damit zu Munich Re, einem der weltweit führenden Rückversicherer und Risikoträger. Mehr unter www.das.de.

D.A.S. Rechtsschutzversicherung
Anne Kronzucker
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Katja Rheude
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Veröffentlicht von >> PR-Gateway << auf http://www.freie-pressemitteilungen.de - dem freien Presseportal mit aktuellen News und Artikeln


Was tun, wenn der Traumurlaub zum Albtraum wird?

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Haben bei einem erheblichen Mangel Mängelanzeige, Abhilfeverlangen und angemessene Fristsetzung nichts genutzt, kann der Reisevertrag natürlich auch gekündigt werden - allerdings nur, wenn erschwerte Voraussetzungen erfüllt sind. Dies wäre beispielsweise der Fall, wenn das Hotelzimmer kein Fenster hätte, obwohl der Urlauber dies anders gebucht hat. Fällt dagegen bei einer mehrwöchigen Reise einmalig für eine halbe Stunde das Wasser aus, so ist dies sicherlich unangenehm, stellt aber trotzdem keinen erheblichen Mangel dar. Wichtig bei der Kündigung: Sie sollte umgehend und mit einer expliziten Beschreibung der Mängel, am besten schriftlich, gegenüber dem Reiseveranstalter bzw. dessen Repräsentanten vor Ort erfolgen. Eventuelle Mehrkosten wie etwa durch einen vorzeitigen Rückflug oder andere Aufwendungen muss der Reiseveranstalter übernehmen (§ 651e Absatz 4 Satz 2 BGB).
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