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Tickets + Eintrittskarten + Konzertkarten ! Die neue Familienpflegezeit

Geschrieben am Montag, dem 06. Juli 2015 von Tickets-Eintrittskarten-Konzertkarten.de

Ticket Infos
Freie-PM.de: Die Vereinbarkeit von Familie und Beruf wurde bislang im Wesentlichen im Hinblick auf die Kindererziehung diskutiert. Vor dem Hintergrund des demographischen Wandels und der steigenden Lebenserwartung rückt jedoch zunehmend die Pflege hilfsbedürftiger Angehöriger in das Blickfeld des Gesetzgebers.

Die Vereinbarkeit von Familie und Beruf wurde bislang im Wesentlichen im Hinblick auf die Kindererziehung diskutiert. Vor dem Hintergrund des demographischen Wandels und der steigenden Lebenserwartung rückt jedoch zunehmend die Pflege hilfsbedürftiger Angehöriger in das Blickfeld des Gesetzgebers. Derzeit beziehen nach Angaben des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend ca. 2,5 Mio. Menschen in Deutschland Leistungen aus der Pflegeversicherung. Mehr als zwei Drittel dieser Pflegebedürftigen werden zu Hause von ihren Angehörigen und durch ambulante Dienste betreut. Vor diesem Hintergrund wurde das Gesetz über die Familienpflegezeit (Familienpflegezeitgesetz - FPfZG) geschaffen, das mit Wirkung zum 01.01.2012 in Kraft getreten ist. Pflegende Angehörige sollen nun die Möglichkeit haben, in einem Zeitraum von bis zu zwei Jahren zur häuslichen Pflege von nahen Angehörigen mit reduzierter Stundenzahl im Beruf weiterzuarbeiten. Durch eine staatlich geförderte Aufstockung des Arbeitsentgelts wird die finanzielle Lebensgrundlage der Betroffenen während dieser Zeit gesichert. Letztlich muss der Aufstockungsbetrag allerdings von den Beschäftigten erarbeitet werden.

1. Kein Anspruch auf Abschluss einer Vereinbarung zur Familienpflegezeit

Zunächst ist festzuhalten, dass entgegen ursprünglicher Planungen dem Beschäftigten kein Anspruch auf die Vereinbarung einer Familienpflegezeit zusteht. Vielmehr bedarf die Familienpflegezeit, wie z.B. die Altersteilzeit, einer Vereinbarung zwischen dem Unternehmen und dem Beschäftigten. Auch Fristen, etwa zur Entscheidung des Arbeitgebers über einen Antrag des Beschäftigten auf Familienpflegezeit, sind nicht vorgesehen. Unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des BAG in vergleichbaren Konstellationen ist allerdings davon auszugehen, dass der Arbeitgeber nach "billigem Ermessen" über den Antrag auf Abschluss einer Familienpflegezeitvereinbarung entscheiden muss. Erforderlich ist also eine Abwägung der betrieblichen Interessen mit dem Interesse des Beschäftigten.

2. Reduzierung der Arbeitszeit und Aufstockung des Arbeitsentgelts

§ 2 Abs. 1 FPfZG sieht vor, dass Beschäftigte ihre wöchentliche Arbeitszeit längstens für die Dauer von zwei Jahren reduzieren können, um einen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung zu pflegen.
Dabei kann die Arbeitszeit bis zu einem Mindestumfang von 15 Stunden wöchentlich verringert werden. Während der Dauer der Familienpflegezeit ist das für die reduzierte Arbeitszeit zu zahlende Arbeitsentgelt um die Hälfte der Differenz zwischen
dem bisherigen und dem wegen der Teilzeitarbeit verringerten Entgelt aufzustocken. Aufzustocken ist das regelmäßige Arbeitsentgelt, ausschließlich der Sachbezüge und nicht laufend gezahlter Entgeltbestandteile, das im Durchschnitt der letzten 12 Monate vor Beginn der Familienpflegezeit erzielt wurde (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 b bb) FPfZG). Die Aufstockung muss zudem den Arbeitgeberanteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag umfassen. Die Finanzierung der Aufstockung kann auf zwei verschiedenen Wegen erfolgen. Eine Möglichkeit ist es, das zur Aufstockung notwendige Arbeitsentgelt aus einem bestehenden Wertguthaben des Beschäftigten zu entnehmen, das bereits in der "Vorpflegephase" aufgebaut wurde. Besteht ein solches Guthaben nicht, oder nicht in ausreichender Höhe, kann der Arbeitgeber alternativ beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben ein in monatlichen Raten zu zahlendes zinsloses Darlehen in Anspruch nehmen. Steht kein Wertguthaben zur Verfügung, so resultiert aus der Familienpflegezeit zunächst ein sog. "negatives" Wertguthaben, das wie folgt ausgeglichen wird:
In der sog. "Nachpflegephase" erhöht sich die Arbeitszeit des Beschäftigten wieder auf den vor Antritt der Familienpflegezeit bestehenden Umfang. Das Arbeitsentgelt wird aber solange nur in reduziertem Umfang ausgezahlt, bis der Saldo ausgeglichen ist. Der Arbeitgeber behält also einen Teil des Entgelts ein und zahlt, sofern er ein Darlehen des Bundesamtes in Anspruch genommen hat, mit dem einbehaltenen Entgelt dieses Darlehen zurück (§ 6 FPfZG). Um das Rückzahlungsrisiko auf Grund von Berufsunfähigkeit oder Tod des Beschäftigten abzudecken, hat dieser mit Beginn der Familienpflegezeit eine Familienpflegezeitversicherung mit einem gem. § 11 FPfZG zertifizierten Versicherungsunternehmen abzuschließen. Es
reicht allerdings aus, wenn der Arbeitgeber einen Antrag auf Aufnahme des Beschäftigten in die vom Bundesamt abgeschlossene Gruppenversicherung stellt.

3. Finanzierung der Aufstockung durch Darlehen des Bundesamtes für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben

Der Staat fördert die Familienpflegezeit durch die Gewährung eines zinslosen Darlehens an den Arbeitgeber zur Finanzierung der Aufstockung. Die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme eines Darlehens ergeben sich aus §§ 3 Abs. 1, 11 FPfZG:

-Vorlage einer schriftlichen Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Beschäftigtem über Inanspruchnahme der Familienpflegezeit;
- Nachweis der Pflegebedürftigkeit des nahen Angehörigen durch eine Bescheinigung der Pflegekasse, des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen oder des Gutachterdienstes Medicproof GmbH (bei privat Versicherten);
- Vorlage einer Bescheinigung des Beschäftigten über den Abschluss einer Familienpflegezeitversicherung oder Antrag auf Aufnahme in eine vom Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben abgeschlossene Gruppenversicherung.

4. Besonderer Kündigungsschutz

Während der Familienpflegezeit und der Nachpflegephase ist eine Kündigung des Anstellungsverhältnisses durch den Arbeitgeber grundsätzlich ausgeschlossen (§ 9 Abs. 3 FPfZG). Eine Ausnahme vom Kündigungsverbot hat der Gesetzgeber (wie auch während des Mutterschutzes und der Elternzeit) nur in Ausnahmefällen zugelassen.

5. Absicherung des Arbeitgebers durch Ausgleichsanspruch

Dagegen besteht für den Beschäftigten kein Verbot, sein Arbeitsverhältnis sowohl während der Familienpflegezeit als auch in der Nachpflegephase zu kündigen. Der Arbeitnehmer kann dann allerdings sein Negativguthaben nicht mehr durch Arbeitsleistung ausgleichen. In diesem Fall erhält der Arbeitgeber einen Ausgleichsanspruch in Geld (§ 9 Abs. 2 FPfZG), den er allerdings nur gegenüber dem Arbeitnehmer geltend machen kann, wenn er keine Leistungen aus der Familienpflegezeitversicherung erhalten kann. Zahlt der Beschäftigte nicht, kann der Arbeitgeber ihn mit einer Fristsetzung von zwei Wochen mahnen. Nach fruchtlosem Fristablauf hat der Arbeitgeber gegenüber dem Bundesamt einen Anspruch auf Erlass der Rückzahlungsforderung aus erhaltenem Darlehen. Der Erstattungsanspruch des Arbeitgebers gegenüber dem Beschäftigten geht in diesem Fall in entsprechendem Umfang kraft Gesetzes auf das Bundesamt über.

Frau Susanne Küster, Rechtsanwältin bei PNHR (Rechtsanwälte Köln (http://www.pnhr.de/)) gibt abschließend noch folgenden Rechtstipp:
"Zwar besteht kein Anspruch des Arbeitnehmers auf Abschluss einer Vereinbarung von Familienpflegezeit, doch sollte sorgfältig abgewogen werden, ob die etwaigen entgegenstehenden betrieblichen Gründe einer Überprüfung durch das Arbeitsgericht standhalten. Bei dieser Abwägung sowie bei einer eventuellen praktischen Umsetzung einer Vereinbarung von Familienpflegezeit sind wir Ihnen gerne behilflich."
PNHR berät den Mittelstand. Wir bieten Ihnen fachübergreifende Dienstleistungen und Lösungen aus einer Hand. In Deutschland haben wir drei verschiedene Standorte in Köln, Berlin und Erfurt, zusätzlich zu unseren Standorten arbeiten wir bundesweit und international mit Kooperationspartnern zusammen.

Das PNHR Team besteht aus insgesamt 150 Fachkräften und 15 Partnern. Unsere Rechtsanwälte und Steuerberater betreuen und beraten Mandanten aus allen Bereichen. Zu unseren Mandanten zählen anspruchsvolle Mittelständler und Privatpersonen, genauso wie junge, aufstrebende Unternehmer und Unternehmen sowie Berufskollegen, denen wir bei der Klärung schwieriger Probleme behilflich sind.
PNHR
Wolf-Georg Rohde
Stolberger Straße 92
50933 Köln
0221 546780

http://www.pnhr.de

Pressekontakt:
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Christian Schwarz
Godorfer Strasse
50997 Köln
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(Weitere interessante Köln News & Köln Infos gibt es auch hier zum Nachschlagen und Lesen.)

(Weitere interessante Berlin News & Berlin Infos gibt es auch hier zum Nachschlagen und Lesen.)

Veröffentlicht von >> PR-Gateway << auf http://www.freie-pressemitteilungen.de


Die Vereinbarkeit von Familie und Beruf wurde bislang im Wesentlichen im Hinblick auf die Kindererziehung diskutiert. Vor dem Hintergrund des demographischen Wandels und der steigenden Lebenserwartung rückt jedoch zunehmend die Pflege hilfsbedürftiger Angehöriger in das Blickfeld des Gesetzgebers.

Die Vereinbarkeit von Familie und Beruf wurde bislang im Wesentlichen im Hinblick auf die Kindererziehung diskutiert. Vor dem Hintergrund des demographischen Wandels und der steigenden Lebenserwartung rückt jedoch zunehmend die Pflege hilfsbedürftiger Angehöriger in das Blickfeld des Gesetzgebers. Derzeit beziehen nach Angaben des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend ca. 2,5 Mio. Menschen in Deutschland Leistungen aus der Pflegeversicherung. Mehr als zwei Drittel dieser Pflegebedürftigen werden zu Hause von ihren Angehörigen und durch ambulante Dienste betreut. Vor diesem Hintergrund wurde das Gesetz über die Familienpflegezeit (Familienpflegezeitgesetz - FPfZG) geschaffen, das mit Wirkung zum 01.01.2012 in Kraft getreten ist. Pflegende Angehörige sollen nun die Möglichkeit haben, in einem Zeitraum von bis zu zwei Jahren zur häuslichen Pflege von nahen Angehörigen mit reduzierter Stundenzahl im Beruf weiterzuarbeiten. Durch eine staatlich geförderte Aufstockung des Arbeitsentgelts wird die finanzielle Lebensgrundlage der Betroffenen während dieser Zeit gesichert. Letztlich muss der Aufstockungsbetrag allerdings von den Beschäftigten erarbeitet werden.

1. Kein Anspruch auf Abschluss einer Vereinbarung zur Familienpflegezeit

Zunächst ist festzuhalten, dass entgegen ursprünglicher Planungen dem Beschäftigten kein Anspruch auf die Vereinbarung einer Familienpflegezeit zusteht. Vielmehr bedarf die Familienpflegezeit, wie z.B. die Altersteilzeit, einer Vereinbarung zwischen dem Unternehmen und dem Beschäftigten. Auch Fristen, etwa zur Entscheidung des Arbeitgebers über einen Antrag des Beschäftigten auf Familienpflegezeit, sind nicht vorgesehen. Unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des BAG in vergleichbaren Konstellationen ist allerdings davon auszugehen, dass der Arbeitgeber nach "billigem Ermessen" über den Antrag auf Abschluss einer Familienpflegezeitvereinbarung entscheiden muss. Erforderlich ist also eine Abwägung der betrieblichen Interessen mit dem Interesse des Beschäftigten.

2. Reduzierung der Arbeitszeit und Aufstockung des Arbeitsentgelts

§ 2 Abs. 1 FPfZG sieht vor, dass Beschäftigte ihre wöchentliche Arbeitszeit längstens für die Dauer von zwei Jahren reduzieren können, um einen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung zu pflegen.
Dabei kann die Arbeitszeit bis zu einem Mindestumfang von 15 Stunden wöchentlich verringert werden. Während der Dauer der Familienpflegezeit ist das für die reduzierte Arbeitszeit zu zahlende Arbeitsentgelt um die Hälfte der Differenz zwischen
dem bisherigen und dem wegen der Teilzeitarbeit verringerten Entgelt aufzustocken. Aufzustocken ist das regelmäßige Arbeitsentgelt, ausschließlich der Sachbezüge und nicht laufend gezahlter Entgeltbestandteile, das im Durchschnitt der letzten 12 Monate vor Beginn der Familienpflegezeit erzielt wurde (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 b bb) FPfZG). Die Aufstockung muss zudem den Arbeitgeberanteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag umfassen. Die Finanzierung der Aufstockung kann auf zwei verschiedenen Wegen erfolgen. Eine Möglichkeit ist es, das zur Aufstockung notwendige Arbeitsentgelt aus einem bestehenden Wertguthaben des Beschäftigten zu entnehmen, das bereits in der "Vorpflegephase" aufgebaut wurde. Besteht ein solches Guthaben nicht, oder nicht in ausreichender Höhe, kann der Arbeitgeber alternativ beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben ein in monatlichen Raten zu zahlendes zinsloses Darlehen in Anspruch nehmen. Steht kein Wertguthaben zur Verfügung, so resultiert aus der Familienpflegezeit zunächst ein sog. "negatives" Wertguthaben, das wie folgt ausgeglichen wird:
In der sog. "Nachpflegephase" erhöht sich die Arbeitszeit des Beschäftigten wieder auf den vor Antritt der Familienpflegezeit bestehenden Umfang. Das Arbeitsentgelt wird aber solange nur in reduziertem Umfang ausgezahlt, bis der Saldo ausgeglichen ist. Der Arbeitgeber behält also einen Teil des Entgelts ein und zahlt, sofern er ein Darlehen des Bundesamtes in Anspruch genommen hat, mit dem einbehaltenen Entgelt dieses Darlehen zurück (§ 6 FPfZG). Um das Rückzahlungsrisiko auf Grund von Berufsunfähigkeit oder Tod des Beschäftigten abzudecken, hat dieser mit Beginn der Familienpflegezeit eine Familienpflegezeitversicherung mit einem gem. § 11 FPfZG zertifizierten Versicherungsunternehmen abzuschließen. Es
reicht allerdings aus, wenn der Arbeitgeber einen Antrag auf Aufnahme des Beschäftigten in die vom Bundesamt abgeschlossene Gruppenversicherung stellt.

3. Finanzierung der Aufstockung durch Darlehen des Bundesamtes für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben

Der Staat fördert die Familienpflegezeit durch die Gewährung eines zinslosen Darlehens an den Arbeitgeber zur Finanzierung der Aufstockung. Die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme eines Darlehens ergeben sich aus §§ 3 Abs. 1, 11 FPfZG:

-Vorlage einer schriftlichen Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Beschäftigtem über Inanspruchnahme der Familienpflegezeit;
- Nachweis der Pflegebedürftigkeit des nahen Angehörigen durch eine Bescheinigung der Pflegekasse, des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen oder des Gutachterdienstes Medicproof GmbH (bei privat Versicherten);
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Während der Familienpflegezeit und der Nachpflegephase ist eine Kündigung des Anstellungsverhältnisses durch den Arbeitgeber grundsätzlich ausgeschlossen (§ 9 Abs. 3 FPfZG). Eine Ausnahme vom Kündigungsverbot hat der Gesetzgeber (wie auch während des Mutterschutzes und der Elternzeit) nur in Ausnahmefällen zugelassen.

5. Absicherung des Arbeitgebers durch Ausgleichsanspruch

Dagegen besteht für den Beschäftigten kein Verbot, sein Arbeitsverhältnis sowohl während der Familienpflegezeit als auch in der Nachpflegephase zu kündigen. Der Arbeitnehmer kann dann allerdings sein Negativguthaben nicht mehr durch Arbeitsleistung ausgleichen. In diesem Fall erhält der Arbeitgeber einen Ausgleichsanspruch in Geld (§ 9 Abs. 2 FPfZG), den er allerdings nur gegenüber dem Arbeitnehmer geltend machen kann, wenn er keine Leistungen aus der Familienpflegezeitversicherung erhalten kann. Zahlt der Beschäftigte nicht, kann der Arbeitgeber ihn mit einer Fristsetzung von zwei Wochen mahnen. Nach fruchtlosem Fristablauf hat der Arbeitgeber gegenüber dem Bundesamt einen Anspruch auf Erlass der Rückzahlungsforderung aus erhaltenem Darlehen. Der Erstattungsanspruch des Arbeitgebers gegenüber dem Beschäftigten geht in diesem Fall in entsprechendem Umfang kraft Gesetzes auf das Bundesamt über.

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"Zwar besteht kein Anspruch des Arbeitnehmers auf Abschluss einer Vereinbarung von Familienpflegezeit, doch sollte sorgfältig abgewogen werden, ob die etwaigen entgegenstehenden betrieblichen Gründe einer Überprüfung durch das Arbeitsgericht standhalten. Bei dieser Abwägung sowie bei einer eventuellen praktischen Umsetzung einer Vereinbarung von Familienpflegezeit sind wir Ihnen gerne behilflich."
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Die Aufregung steigt, während die Leipzig Fashion Show unaufhaltsam näher rückt. Mit Spannung erwartet von Mode-Enthusiasten aus der ganzen Welt, freuen wir uns bekannt zu geben, dass alle 200 Tickets für die Veranstaltung bereits eine Woche vor dem geplanten Beginn AUSVERKAUFT sind.



Die überwältigende Nachfrage nach Tickets für die Leipzig Fashion Show unterstreicht die Bedeutung dieses Events für die ...

 Kölner Eventagentur: Offizieller Partner der Wolkenburg (PR-Gateway, 24.04.2024)
Eine Partnerschaft für unvergessliche Teambuilding-Events in Köln

Ellen Kamrad, Eventplanerin aus Köln und Inhaberin der renommierten Agentur Menschen - Emotionen - Erlebnisse (MEE), ist seit Mitte 2023 offizielle Partnerin der Eventlocation Wolkenburg Köln im Bereich Teambuilding-Events. Diese spannende Kooperation verspricht eine einzigartige Kombination aus professioneller Organisation und dem reizvollen Ambiente der historischen Wolkenburg.



Die Erfahrung und E ...

 Public Relations (PR) Manager (PR-Gateway, 24.04.2024)
Was macht ein erfahrener Public Relations Manager (PR-Manager) wie Daniel Görs?

Ein Public Relations Manager (PR-Manager) wie Daniel Görs ist für die Entwicklung, Umsetzung und Überwachung von Public-Relations-Strategien und -Aktivitäten verantwortlich, um das Image und die Reputation eines Unternehmens, einer Organisation oder einer Person zu pflegen und zu fördern.



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 Florida: Tipps für einen gelungenen Urlaub (PR-Gateway, 24.04.2024)


Florida ist eines der beliebtesten Reiseziele der USA und bekannt für seine traumhaften Strände, pulsierenden Städte und vielfältige Natur. Besonders im Winter zieht es viele Urlauber in den sogenannten "Sunshine State", um dem kalten Wetter zu entkommen und die sonne Floridas zu genießen.

Eine der Hauptattraktionen Floridas sind zweifellos die zahlreichen traumhaften Strände entlang der Küste. Die Strände von Miami Beach, Clearwater und Key West locken mit feinem weißem San ...

 Eröffnung der Grace Studiobar: Eine besondere Eventlocation in Offenbach bei Frankfurt (PR-Gateway, 23.04.2024)
Für Tagungen, Konferenzen, Workshops, Geburtstage & mehr

Offenbach, Frankfurt - 23. April 2024 - Die Grace Studiobar eröffnet ihre Türen und präsentiert sich als die neue, aufregende Eventlocation im Herzen des Rhein-Main-Gebiets. Mit einem einzigartigen Mix aus Industrie-Chic und kreativem Flair verspricht die Grace Studiobar unvergessliche Veranstaltungen für ihre Gäste.



Die Grace Studiobar bietet eine i ...

 Verleihung des Life Achievement Awards 2024 (PR-Gateway, 23.04.2024)
Bewusst Haltung einnehmen: Sabine Asgodom erhält die höchste Auszeichnung der Weiterbildungsbranche

(Königswinter.) Sie ist die Begründerin des lösungsorientierten Kurzzeit-Coachings und steht wie keine andere Weiterbildnerin für Selbstermutigung, -wirksamkeit und -wertigkeit: Sabine Asgodom. Die Grande Dame der Weiterbildungsbranche wurde am 12. April 2024 auf den Petersberger Trainertagen für ihr Lebenswerk mit dem Life Achievement Award ausgezeichnet.



Der Preis f ...

 BlackLine kündigt KI-gestützte Innovation zur Analyse von Journaleinträgen an (PR-Gateway, 23.04.2024)


Frankfurt a. Main / Los Angeles - 23. April 2024 - BlackLine, Inc. (Nasdaq: BL), ein führendes Unternehmen im Bereich der digitalen Finanztransformation, baut mit der Einführung des Journals Risk Analyser auf seiner langjährigen Expertise in der Erschließung neuer Märkte und Entwicklung innovativer Lösungen auf und erweitert seine Lösungen um KI-gestützte Funktionen. Der Journals Risk Analyser wurde in Zusammenarbeit mit Kunden entwickelt und nutzt generative KI, um wichtige Trends, ...

 Sicherheit an erster Stelle: Professionelle Prüfungen für Eisfreigerüste (PR-Gateway, 23.04.2024)


Sicherheit an erster Stelle: Professionelle Prüfungen für Eisfreigerüste

Jeder Fahrzeugführer ist für den verkehrssicheren Zustand seines Fahrzeuges verantwortlich. Dazu gehört auch, dass gefährliche "Dachlasten" auf LKWs wie z. B. Eis, Schnee, Äste und Wasser immer entfernt werden müssen. Für einen sicheren Zugang auf die entsprechende Höhe werden sogenannte Eisfreigerüste mit Treppenzugang und sicherer Lauffläche genutzt. Durch die modulare Bauweise und verschiedene Zubehö ...

 Keynote-Speaker Jens Taubel glänzt vor Jury auf Hamburg1 (PR-Gateway, 22.04.2024)
DELEGIEREN oder VERLIEREN, Jens Taubel begeistert Expertenjury und bietet tiefe Einblicke in effiziente Unternehmensführung und für mehr Erfolg.

Keynote-Speaker Jens Taubel zeigt TV-Zuschauern und einer Experten-Jury am 19.04.2024 auf Hamburg 1 beim Ultimate Business Fighting sein Wissen über Verkauf und Führung.

Delegieren oder Verlieren: Mit diesem Motto hat er in vier Minuten alle mit seiner Expertise überzeugt und ein positives Feedback der Jury erhalten.



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