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Freie-PM.de: Das außergerichtliche Mahnverfahren
(NL/1357663334) Offene Forderungen senken die Liquidität eines Unternehmens. Der Verlust der Forderung steht dabei immer im Raum und verursacht zusätzliche Kosten.
Es ist daher existentiell, ein effektives Forderungsmanagement zu betreiben.
Viele Unternehmen bedienen sich hierbei professioneller Hilfe, indem sie das Mahnverfahren outsourcen und in die Hände von Inkassofirmen geben.
A) Der Verzug
Um eine Forderung über das Mahnverfahren realisieren zu können, muss diese fällig sein. Diese Fälligkeit kann vertraglich geregelt sein, oder es greift die gesetzliche Vorgabe. So kann bei einem Vertrag ein bestimmtes Zahlungsziel vereinbart werden. Gesetzlich vorgegeben ist der Verzug einer Forderung mit der sogenannten 30Tage-Frist. Zahlt der Schuldner nicht spätestens innerhalb 30 Tagen nachdem er eine Rechnung erhalten hat und die damit fällig geworden ist, kommt er damit in Zahlungsverzug.
Dem Gläubiger entstehen dadurch Kosten, die er vom Schuldner verlangen kann. Zusätzlich stehen ihm Verzugszinsen in gesetzlich geregelter Höhe zu. Deren Zinssatz liegt bei Verbrauchern immer bei 5 Prozent über dem Basiszinssatz. Sind keine Verbraucher beteiligt beträgt dieser Zinssatz sogar 8 Prozent über dem Basiszinssatz. Es gibt keine Möglichkeit diesen Zinssatz zu senken, es handelt sich dabei effektiv um einen Strafzins.
Als weiteren Verzugsschaden kann der Gläubiger alle Kosten geltend machen, die ihm durch das Mahnverfahren entstehen. Das können sowohl die Auslagen für die tatsächlichen Kosten der Mahnung sein, als auch die Gebühren eines Rechtsanwalts oder die Kosten die ein Inkassobüro für den Forderungseinzug erhebt.
B) Die Mahnung
Schreibt der Gläubiger das Mahnschreiben selbst, sollten Angaben über den fälligen Betrag, die Rechnungsnummer und das dort vorgegebene Zahlungsziel enthalten sein.
Es ist keine vorgeschriebene Anzahl an Mahnungen festgelegt, allerdings sind bis zu drei Mahnungen üblich.
Die erste Mahnung sollte den Charakter einer Erinnerung haben und freundlich formuliert werden. Eine Kopie der Rechnung beizufügen wäre sehr hilfreich, eventuell hat der Schuldner die Rechnung verlegt oder aus verschiedenen Gründen nicht enthalten. Das sollte für das erste Schreiben genügen, der Schuldner weiß jetzt, dass der Gläubiger sein Geld haben möchte.
Kann innerhalb von 14 Tagen kein Zahlungseingang festgestellt werden ist ein weiteres Schreiben angebracht, dessen Essenz sehr deutlich formuliert sein sollte und eine weitere Zahlungsfrist enthalten sollte. Es kann hier bereits auf entstehende Kosten im weiteren Gang des Mahnverfahrens hingewiesen werden. Falls nicht mit einer Zahlung gerechnet wird, sollte in diesem Schreiben auf die Konsequenz eines gerichtlichen Mahnverfahrens eingegangen werden. Dann ist es nicht nötig, eine weitere Mahnung zu versenden. Es sollte umgehend in das gerichtliche Mahnverfahren eingetreten werden.
Das dritte Mahnschreiben macht nur Sinn, wenn eine längere Bindung zum Kunden vorliegt und mit weiteren Geschäftsbeziehungen gerechnet wird. Es sollte jetzt allerdings deutlich gemacht werden, dass der Zahlungsverzug nicht hingenommen wird und ein letzter Zahlungstermin genannt werden. Die Folgen der Nichteinhaltung sollten dem Schuldner ausdrücklich vor Augen geführt werden.
Achtung: Durch die Zusendung einer oder mehrerer Mahnungen wird die Verjährung der Schuld nicht beeinflusst. Ausschließlich die gerichtliche Geltendmachung, also die Beantragung eines Mahnbescheides, hemmt die Verjährung.
Rechtlich auf der sicheren Seite sind Unternehmen immer, wenn sie sich der Hilfe eines Rechtsanwalts oder eines seriösen Inkassobueros versichern.
Quelle: http://zeroinkasso.de/news/
Diese Pressemitteilung wurde im Auftrag übermittelt. Für den Inhalt ist allein das berichtende Unternehmen verantwortlich.
H.F.Forderungsmanagement UG (haftungsbeschränkt)
Klaus Siedle
Saarstr. 86 D
76870 Kandel
info@zeroinkasso.de
-
http://zeroinkasso.de
(Weitere interessante Recht News & Recht Infos & Recht Tipps können Sie auch hier recherchieren und nachlesen.)
Veröffentlicht von >> PR-Gateway << auf http://www.freie-pressemitteilungen.de
Das außergerichtliche Mahnverfahren
(NL/1357663334) Offene Forderungen senken die Liquidität eines Unternehmens. Der Verlust der Forderung steht dabei immer im Raum und verursacht zusätzliche Kosten.
Es ist daher existentiell, ein effektives Forderungsmanagement zu betreiben.
Viele Unternehmen bedienen sich hierbei professioneller Hilfe, indem sie das Mahnverfahren outsourcen und in die Hände von Inkassofirmen geben.
A) Der Verzug
Um eine Forderung über das Mahnverfahren realisieren zu können, muss diese fällig sein. Diese Fälligkeit kann vertraglich geregelt sein, oder es greift die gesetzliche Vorgabe. So kann bei einem Vertrag ein bestimmtes Zahlungsziel vereinbart werden. Gesetzlich vorgegeben ist der Verzug einer Forderung mit der sogenannten 30Tage-Frist. Zahlt der Schuldner nicht spätestens innerhalb 30 Tagen nachdem er eine Rechnung erhalten hat und die damit fällig geworden ist, kommt er damit in Zahlungsverzug.
Dem Gläubiger entstehen dadurch Kosten, die er vom Schuldner verlangen kann. Zusätzlich stehen ihm Verzugszinsen in gesetzlich geregelter Höhe zu. Deren Zinssatz liegt bei Verbrauchern immer bei 5 Prozent über dem Basiszinssatz. Sind keine Verbraucher beteiligt beträgt dieser Zinssatz sogar 8 Prozent über dem Basiszinssatz. Es gibt keine Möglichkeit diesen Zinssatz zu senken, es handelt sich dabei effektiv um einen Strafzins.
Als weiteren Verzugsschaden kann der Gläubiger alle Kosten geltend machen, die ihm durch das Mahnverfahren entstehen. Das können sowohl die Auslagen für die tatsächlichen Kosten der Mahnung sein, als auch die Gebühren eines Rechtsanwalts oder die Kosten die ein Inkassobüro für den Forderungseinzug erhebt.
B) Die Mahnung
Schreibt der Gläubiger das Mahnschreiben selbst, sollten Angaben über den fälligen Betrag, die Rechnungsnummer und das dort vorgegebene Zahlungsziel enthalten sein.
Es ist keine vorgeschriebene Anzahl an Mahnungen festgelegt, allerdings sind bis zu drei Mahnungen üblich.
Die erste Mahnung sollte den Charakter einer Erinnerung haben und freundlich formuliert werden. Eine Kopie der Rechnung beizufügen wäre sehr hilfreich, eventuell hat der Schuldner die Rechnung verlegt oder aus verschiedenen Gründen nicht enthalten. Das sollte für das erste Schreiben genügen, der Schuldner weiß jetzt, dass der Gläubiger sein Geld haben möchte.
Kann innerhalb von 14 Tagen kein Zahlungseingang festgestellt werden ist ein weiteres Schreiben angebracht, dessen Essenz sehr deutlich formuliert sein sollte und eine weitere Zahlungsfrist enthalten sollte. Es kann hier bereits auf entstehende Kosten im weiteren Gang des Mahnverfahrens hingewiesen werden. Falls nicht mit einer Zahlung gerechnet wird, sollte in diesem Schreiben auf die Konsequenz eines gerichtlichen Mahnverfahrens eingegangen werden. Dann ist es nicht nötig, eine weitere Mahnung zu versenden. Es sollte umgehend in das gerichtliche Mahnverfahren eingetreten werden.
Das dritte Mahnschreiben macht nur Sinn, wenn eine längere Bindung zum Kunden vorliegt und mit weiteren Geschäftsbeziehungen gerechnet wird. Es sollte jetzt allerdings deutlich gemacht werden, dass der Zahlungsverzug nicht hingenommen wird und ein letzter Zahlungstermin genannt werden. Die Folgen der Nichteinhaltung sollten dem Schuldner ausdrücklich vor Augen geführt werden.
Achtung: Durch die Zusendung einer oder mehrerer Mahnungen wird die Verjährung der Schuld nicht beeinflusst. Ausschließlich die gerichtliche Geltendmachung, also die Beantragung eines Mahnbescheides, hemmt die Verjährung.
Rechtlich auf der sicheren Seite sind Unternehmen immer, wenn sie sich der Hilfe eines Rechtsanwalts oder eines seriösen Inkassobueros versichern.
Quelle: http://zeroinkasso.de/news/
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Für die Inhalte dieser Veröffentlichung ist nicht Tickets-Eintrittskarten-Konzertkarten.de als News-Portal sondern ausschließlich der Autor (Freie-PM.de) verantwortlich (siehe AGB). Haftungsausschluss: Tickets-Eintrittskarten-Konzertkarten.de distanziert sich von dem Inhalt dieser Veröffentlichung (News / Pressemitteilung inklusive etwaiger Bilder) und macht sich diesen demzufolge auch nicht zu Eigen! |
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