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Tickets + Eintrittskarten + Konzertkarten ! Wofür wird eine Immobilienbewertung benötigt?

Geschrieben am Mittwoch, dem 14. August 2019 von Tickets-Eintrittskarten-Konzertkarten.de

Ticket Infos
PR-Gateway: Rhein-Neckar-Kreis, 14. August 2019

Eine Immobilienbewertung wird dann beauftragt, wenn der Kauf oder Verkauf einer Immobilie geplant ist. Früher wurde die Immobilienbewertung durch den Schätzer durchgeführt. Heutzutage ermittelt der unabhängige Sachverständige unter verschiedenen Aspekten den Verkehrswert der Immobilie. Diese Unabhängigkeit des Immobiliensachverständigen schafft Vertrauen.

Im Rahmen dieser Bewertung der Immobilie sind die Lage des Objektes, Infrastruktur, der Zustand und die Ausstattung der Immobilie und weitere eventuell vorhandene Belastungen in Abteilung II des Grundbuchauszuges der Immobilie als bedeutende Faktoren und Merkmale anzusehen. Als Datengrundlage dienen Planunterlagen, Grundbuchauszug, Flurkarte, Teilungserklärung und Aufteilungsplan sowie weitere relevante Dokumente.

Ein weiterer wichtiger Aspekt bei einer Immobilienbewertung, ist die Objektbesichtigung durch den Sachverständigen. Ohne eine persönliche in Augenscheinnahme der Immobilie kann keine Bewertung der Immobilie stattfinden. Der Ortstermin ist ein unabdingbarer Bestandteil eines Verkehrswertgutachtens. Der Gutachter nimmt das gesamte Objekt unter die Lupe. Des Weiteren nutzt der neutrale Sachverständige seine Fach- und Sachkunde, seine Marktkenntnis sowie normierte Verfahren für die Ermittlung des Marktwertes.

Die normierten Verfahren sind in der Immobilienwertermittlungsverordnung - ImmoWertV geregelt. Das Ertragswertverfahren, Sachwertverfahren und das Vergleichswertfahren sind die drei Wertermittlungsverfahren gemäß Immobilienwertermittlungsverordnung in der Immobilienbewertung.

Das Ertragswertverfahren ist in §§ 17 bis 20 ImmoWertV geregelt und es werden mit diesem Verfahren Immobilien bewertet, bei denen eine Ertragserzielung, die Rendite, im Vordergrund steht. Diese sind normalerweise Mehrfamilienhäuser, Büro- und Gewerbeimmobilien, Industrieimmobilien, Logistikimmobilien und Sozialimmobilien.

Bei Immobilien, die zur Eigennutzung errichtet und selbst bewohnt werden, ist das Sachwertverfahren das führende Bewertungsverfahren. In §§ 21 bis 23 ImmoWertV ist das Sachwertverfahren geregelt. Es findet eine Substanzwertberechnung statt.

Mit dem Vergleichswertverfahren, werden unbebaute Grundstücke und Eigentumswohnungen bewertet. In §§ 15 bis 16 ImmoWertV ist das Vergleichswertverfahren aufgeführt. Eine Preisvergleichsrechnung mit der Fragestellung: "Was kosten vergleichbare Grundstücke?"

Der Laie stellt sich beim Immobilienkauf und Immobilienverkauf die Frage: "Wie viel ist die Immobilie denn eigentlich wert?"

Für den Eigentümer und den Käufer ist diese Frage nur schwer zu beantworten. Der Laie sollte auf die profunde Sach- und Fachkunde des Sachverständigen für Immobilienbewertung setzen, um den Marktwert der Immobilie mittels einem Verkehrswertgutachtens ermitteln zu lassen. Im Paragraf 194 des Baugesetzbuchs (BauGB) wird der Verkehrswert wie folgt definiert: "Der Verkehrswert (Marktwert) wird durch den Preis bestimmt, der in dem Zeitpunkt, auf den sich die Ermittlung bezieht, im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach den rechtlichen Gegebenheiten und tatsächlichen Eigenschaften, der sonstigen Beschaffenheit und der Lage des Grundstücks oder des sonstigen Gegenstands der Wertermittlung ohne Rücksicht auf ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse zu erzielen wäre."

Es gibt unterschiedliche Anlässe für die Erstellung einer Immobilienbewertung und Erstattung eines Verkehrswertgutachtens gemäß §194 BauGB. Der Zweck für Immobilienbewertung kann vielfältig sein. Kauf und Verkauf einer Immobilie. Bei einer Scheidung oder Trennung für die Ermittlung des Zugewinns. Erbauseinandersetzungen und die Bestimmung des Versicherungswertes kann eine Immobilienbewertung erforderlich machen. Als weitere Anlässe sind Ermittlung des Beleihungswertes und Besteuerung in Bezug auf den Einheitswert und Grundbesitzwert zu nennen.

Nutzen Sie die Expertise des Sachverständigen, denn dieser erstattet die Immobilienbewertung unabhängig, weisungsfrei, persönlich, gewissenhaft und unparteiisch.

ImmoWertReal.de | Sachverständigenbüro für Immobilienwertermittlung wurde von Stephen Eifler REV gegründet. Er arbeitet seit Jahren mit namhaften Auftraggebern erfolgreich zusammen. Herr Eifler ist Diplom-Sachverständiger (DIA) für die Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken, für Mieten und Pachten sowie Beleihungswertermittlung. Als Immobiliengutachter für Marktwertermittlung gemäß ImmoWertV von Standardimmobilien wurde er nach DIN EN ISO/IEC 17024 zertifiziert. Er erstattet Verkehrswertgutachten gemäß §194 BauGB, Markt- und Beleihungswertgutachten, Mietwertgutachten und unterstützt seine Auftraggeber beim Erwerb von Immobilien.

Von der TEGoVA (The European Group of Valuers' Associations), einer Organisation nationaler Verbände aus Europa mit Sitz in Brüssel, wurde Herr Eifler ebenfalls zertifiziert. Der Titel des Recognised European Valuer - REV ist eine Auszeichnung für Exzellenz in der Immobilienbewertung.

ImmoWertReal | Sachverständigenbüro für Immobilienwertermittlung ist Ihr professioneller und kompetenter Ansprechpartner im Bereich der Immobilienbewertung.
ImmoWertReal | Immobiliengutachter und Immobilienbewertung

ImmoWertReal ist Ihr unabhängiges, professionelles und kompetentes Sachverständigenbüro im Bereich der Immobilienbewertung. Stephen Eifler ist Diplom - Sachverständiger (DIA) für die Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken, für Mieten und Pachten sowie Beleihungswertermittlung. Zertifizierter Immobiliengutachter DIAZert für die Marktwertermittlung gemäß ImmoWertV von Standardimmobilien - DIN EN ISO/ IEC 17024 sowie TEGoVA Recognised European Valuer - REV. ImmoWertReal erstattet Verkehrswertgutachten, Immobiliengutachten, Mietwertgutachten und begleitet Sie beim Immobilienkauf.
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Stephen Eifler REV
Westliche Ringstraße 30
74925 Epfenbach
mail@immowertreal.de
07263 - 4007640
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(Weitere interessante Scheidung News, Infos & Tipps gibt es hier.)

Zitiert aus der Veröffentlichung des Autors >> PR-Gateway << auf http://www.freie-pressemitteilungen.de. Haftungsausschluss: Freie-PresseMitteilungen.de / dieses News-Portal distanzieren sich von dem Inhalt der News / Pressemitteilung und machen sich den Inhalt nicht zu eigen!


Rhein-Neckar-Kreis, 14. August 2019

Eine Immobilienbewertung wird dann beauftragt, wenn der Kauf oder Verkauf einer Immobilie geplant ist. Früher wurde die Immobilienbewertung durch den Schätzer durchgeführt. Heutzutage ermittelt der unabhängige Sachverständige unter verschiedenen Aspekten den Verkehrswert der Immobilie. Diese Unabhängigkeit des Immobiliensachverständigen schafft Vertrauen.

Im Rahmen dieser Bewertung der Immobilie sind die Lage des Objektes, Infrastruktur, der Zustand und die Ausstattung der Immobilie und weitere eventuell vorhandene Belastungen in Abteilung II des Grundbuchauszuges der Immobilie als bedeutende Faktoren und Merkmale anzusehen. Als Datengrundlage dienen Planunterlagen, Grundbuchauszug, Flurkarte, Teilungserklärung und Aufteilungsplan sowie weitere relevante Dokumente.

Ein weiterer wichtiger Aspekt bei einer Immobilienbewertung, ist die Objektbesichtigung durch den Sachverständigen. Ohne eine persönliche in Augenscheinnahme der Immobilie kann keine Bewertung der Immobilie stattfinden. Der Ortstermin ist ein unabdingbarer Bestandteil eines Verkehrswertgutachtens. Der Gutachter nimmt das gesamte Objekt unter die Lupe. Des Weiteren nutzt der neutrale Sachverständige seine Fach- und Sachkunde, seine Marktkenntnis sowie normierte Verfahren für die Ermittlung des Marktwertes.

Die normierten Verfahren sind in der Immobilienwertermittlungsverordnung - ImmoWertV geregelt. Das Ertragswertverfahren, Sachwertverfahren und das Vergleichswertfahren sind die drei Wertermittlungsverfahren gemäß Immobilienwertermittlungsverordnung in der Immobilienbewertung.

Das Ertragswertverfahren ist in §§ 17 bis 20 ImmoWertV geregelt und es werden mit diesem Verfahren Immobilien bewertet, bei denen eine Ertragserzielung, die Rendite, im Vordergrund steht. Diese sind normalerweise Mehrfamilienhäuser, Büro- und Gewerbeimmobilien, Industrieimmobilien, Logistikimmobilien und Sozialimmobilien.

Bei Immobilien, die zur Eigennutzung errichtet und selbst bewohnt werden, ist das Sachwertverfahren das führende Bewertungsverfahren. In §§ 21 bis 23 ImmoWertV ist das Sachwertverfahren geregelt. Es findet eine Substanzwertberechnung statt.

Mit dem Vergleichswertverfahren, werden unbebaute Grundstücke und Eigentumswohnungen bewertet. In §§ 15 bis 16 ImmoWertV ist das Vergleichswertverfahren aufgeführt. Eine Preisvergleichsrechnung mit der Fragestellung: "Was kosten vergleichbare Grundstücke?"

Der Laie stellt sich beim Immobilienkauf und Immobilienverkauf die Frage: "Wie viel ist die Immobilie denn eigentlich wert?"

Für den Eigentümer und den Käufer ist diese Frage nur schwer zu beantworten. Der Laie sollte auf die profunde Sach- und Fachkunde des Sachverständigen für Immobilienbewertung setzen, um den Marktwert der Immobilie mittels einem Verkehrswertgutachtens ermitteln zu lassen. Im Paragraf 194 des Baugesetzbuchs (BauGB) wird der Verkehrswert wie folgt definiert: "Der Verkehrswert (Marktwert) wird durch den Preis bestimmt, der in dem Zeitpunkt, auf den sich die Ermittlung bezieht, im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach den rechtlichen Gegebenheiten und tatsächlichen Eigenschaften, der sonstigen Beschaffenheit und der Lage des Grundstücks oder des sonstigen Gegenstands der Wertermittlung ohne Rücksicht auf ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse zu erzielen wäre."

Es gibt unterschiedliche Anlässe für die Erstellung einer Immobilienbewertung und Erstattung eines Verkehrswertgutachtens gemäß §194 BauGB. Der Zweck für Immobilienbewertung kann vielfältig sein. Kauf und Verkauf einer Immobilie. Bei einer Scheidung oder Trennung für die Ermittlung des Zugewinns. Erbauseinandersetzungen und die Bestimmung des Versicherungswertes kann eine Immobilienbewertung erforderlich machen. Als weitere Anlässe sind Ermittlung des Beleihungswertes und Besteuerung in Bezug auf den Einheitswert und Grundbesitzwert zu nennen.

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