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Tickets + Eintrittskarten + Konzertkarten ! BGH zu Werbung ohne Bestellmöglichkeit

Geschrieben am Montag, dem 04. April 2016 von Tickets-Eintrittskarten-Konzertkarten.de

Ticket Infos
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PR-Gateway: BGH zu Werbung ohne Bestellmöglichkeit

http://www.grprainer.com/rechtsberatung/gewerblicher-rechtsschutz-und-markenrecht/werbung.html

In der Werbung für Textilien muss deren Zusammensetzung nicht genannt werden, wenn der Werbeprospekt keine Möglichkeit zur Bestellung bietet. Das hat der BGH entschieden.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Auch ohne Angaben zur genauen Zusammensetzung dürfen Textilien in einem Prospekt beworben werden. Jedenfalls ist die Werbung dann zulässig, wenn der Prospekt für den Verbraucher keine Möglichkeit zur Bestellung der Ware biete. Das hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 24. März 2016 entschieden (Az.: I ZR 7/15). Dies sei weder ein Verstoß gegen die Textilkennzeichnungsverordnung noch gegen das Wettbewerbsrecht, entschieden die Karlsruher Richter.

Ein Modeunternehmen hatte in einem Prospekt Textilien beworben, ohne Angaben zu deren Zusammensetzung zu machen. Ein Wettbewerbsverband sah darin einen Verstoß gegen die Textilkennzeichnungsverordnung und gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG).

Wie bereits die ersten Instanzen erkannte auch der BGH keinen Verstoß. Angaben zur Zusammensetzung der Textilfasern müssten dann gemacht werden, wenn die Ware für den Markt bereitgestellt werde. Dies sei im konkreten Fall aber nicht gegeben, da der Werbeprospekt keine Bestellmöglichkeiten angeboten habe. Insofern sei die Ware auch nicht direkt für den Markt bereitgestellt worden. Vielmehr sei in dieser Art der Prospektwerbung eine Information für den Verbraucher zu sehen. Damit solle für den Verbraucher ein Anreiz geschaffen werden, das Geschäftslokal zu besuchen und eventuell dort die Textilien zu kaufen. Erst dann, bei dem Verkauf oder der Bestellung der Ware, müsse im Sinne der Textilkennzeichnungsverordnung der Kunde über die Zusammensetzung der Textilien informiert werden.

Werbung ist für für viele Unternehmen unerlässlich und der geeignete Weg, die Verbraucher über die eigenen Waren oder Dienstleistungen zu informieren. Allerdings kann Werbung oft ein schmaler Grat sein. Werden gesetzliche Regelungen nicht beachtet, kann es zu Verstößen, z.B. gegen das UWG kommen. Abmahnungen, Unterlassungsklagen und Schadensersatzforderungen können die Folge sein. Unternehmen können sich von im Wettbewerbsrecht erfahrenen Rechtsanwälten beraten lassen. Das gilt auch bei der Abwehr bzw. Durchsetzung von Forderungen.

http://www.grprainer.com/rechtsberatung/gewerblicher-rechtsschutz-und-markenrecht/werbung.html
GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater www.grprainer.com ist eine überregionale, wirtschaftsrechtlich ausgerichtete Sozietät. An den Standorten Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart und London berät die Kanzlei im Kapitalmarktrecht, Bankrecht und im Steuerrecht und Gesellschaftsrecht. Zu den Mandanten gehören Unternehmen aus Industrie und Wirtschaft, Verbände, Freiberufler und Privatpersonen.
GRP Rainer LLP Rechtsanwälte Steuerberater
Michael Rainer
Hohenzollernring 21-23
50672 Köln
info@grprainer.com
+49 221 2722750
http://www.grprainer.com/

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BGH zu Werbung ohne Bestellmöglichkeit

http://www.grprainer.com/rechtsberatung/gewerblicher-rechtsschutz-und-markenrecht/werbung.html

In der Werbung für Textilien muss deren Zusammensetzung nicht genannt werden, wenn der Werbeprospekt keine Möglichkeit zur Bestellung bietet. Das hat der BGH entschieden.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Auch ohne Angaben zur genauen Zusammensetzung dürfen Textilien in einem Prospekt beworben werden. Jedenfalls ist die Werbung dann zulässig, wenn der Prospekt für den Verbraucher keine Möglichkeit zur Bestellung der Ware biete. Das hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 24. März 2016 entschieden (Az.: I ZR 7/15). Dies sei weder ein Verstoß gegen die Textilkennzeichnungsverordnung noch gegen das Wettbewerbsrecht, entschieden die Karlsruher Richter.

Ein Modeunternehmen hatte in einem Prospekt Textilien beworben, ohne Angaben zu deren Zusammensetzung zu machen. Ein Wettbewerbsverband sah darin einen Verstoß gegen die Textilkennzeichnungsverordnung und gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG).

Wie bereits die ersten Instanzen erkannte auch der BGH keinen Verstoß. Angaben zur Zusammensetzung der Textilfasern müssten dann gemacht werden, wenn die Ware für den Markt bereitgestellt werde. Dies sei im konkreten Fall aber nicht gegeben, da der Werbeprospekt keine Bestellmöglichkeiten angeboten habe. Insofern sei die Ware auch nicht direkt für den Markt bereitgestellt worden. Vielmehr sei in dieser Art der Prospektwerbung eine Information für den Verbraucher zu sehen. Damit solle für den Verbraucher ein Anreiz geschaffen werden, das Geschäftslokal zu besuchen und eventuell dort die Textilien zu kaufen. Erst dann, bei dem Verkauf oder der Bestellung der Ware, müsse im Sinne der Textilkennzeichnungsverordnung der Kunde über die Zusammensetzung der Textilien informiert werden.

Werbung ist für für viele Unternehmen unerlässlich und der geeignete Weg, die Verbraucher über die eigenen Waren oder Dienstleistungen zu informieren. Allerdings kann Werbung oft ein schmaler Grat sein. Werden gesetzliche Regelungen nicht beachtet, kann es zu Verstößen, z.B. gegen das UWG kommen. Abmahnungen, Unterlassungsklagen und Schadensersatzforderungen können die Folge sein. Unternehmen können sich von im Wettbewerbsrecht erfahrenen Rechtsanwälten beraten lassen. Das gilt auch bei der Abwehr bzw. Durchsetzung von Forderungen.

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