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Tickets + Eintrittskarten + Konzertkarten ! Grillen auf dem Balkon: Hinweise für Mieter

Geschrieben am Montag, dem 14. September 2015 von Tickets-Eintrittskarten-Konzertkarten.de

Ticket Infos
Tickets / Konzertkarten / Eintrittskarten |
Freie-PM.de: Ein Artikel von Franziska Dietz, wissenschaftliche Mitarbeiterin, und Alexander Bredereck, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Berlin und Essen.

Ausgangslage:

Der Hochsommer ist da und nicht wenige Mieter wollen das gute Wetter nutzen, um auf dem Balkon den Grill anzuwerfen. Dabei bleiben aber Beschwerden von Nachbarn häufig nicht aus, die sich etwa vom Rauch gestört fühlen. Daher stellt sich für Mieter die Frage: darf ich auf dem Balkon grillen und wenn ja, wie oft und was muss ich dabei beachten, um Streit zu vermeiden?

Regelungen im Mietvertrag:

Zunächst sollte man einmal seinen Mietvertrag darauf untersuchen, ob er möglicherweise ein Grillverbot enthält. Sowohl die Nutzung von Holzkohlegrills als auch von Elektrogrills auf dem Balkon kann mietvertraglich verboten sein.

Regelungen in der Hausordnung:

Auch die Hausordnung kann ein Grillverbot enthalten. Nach dem LG Essen kann ein entsprechendes Verbot wirksam sein: Unabhängig davon, ob mittels eines Holzkohlegrills oder eines Elektrogrills auf dem Balkon eines Mehrfamilienhauses gegrillt wird, sind dabei gleichermaßen auftretende Immissionen in Form von Rauch und Geruch grundsätzlich dazu geeignet, die Mitmieter zu belästigen. Um in diesem Zusammenhang stets zu erwartende Streitigkeiten von vornherein zu unterbinden, ist es jedenfalls, wenn Mietgegenstand, wie hier, ein Mehrfamilienhaus ist, sachlich gerechtfertigt, ein auf die Balkone bezogenes Grillverbot auszusprechen (LG Essen, Urteil vom 07. Februar 2002 - 10 S 438/01 -, juris).

Keine Regelungen gefunden:

Finden sich keine der genannten Regelungen, kann im Hinblick auf die Frage, ob und inwiefern das Grillen auf Balkon gestattet ist, auf die §§ 13, 14 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) zurückgegriffen werden, die die Pflichten des Wohnungseigentümers regeln. Gemäß § 14 WEG muss von dem Eigentum bzw. dem Mietobjekt so Gebrauch gemacht werden, dass keinem der anderen über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil erwächst. Ein Nachteil kann beim Grillen auf dem Balkon in einer Geruchsbelästigung und Rauchbelästigung gesehen werden. Es hängt jedoch von den Gegebenheiten des Einzelfalles ab, ob und wie Grillen zu gestatten ist.

Maßgeblich für die Entscheidung sind insbesondere Lage und Größe der Örtlichkeiten, die Häufigkeit des Grillens und das verwendete Grillgerät (AG München, Urteil vom 21. März 2012 - 482 C 15854/11 -, Rn. 26, juris). Das AG Berlin Mitte hielt im Urteil vom 07. Januar 2010 - 25 C 159/09 fest, dass es dem Mieter bei normaler Bauweise und normalem Umfang durchaus gestattet ist, gelegentlich auf dem Balkon zu grillen. Die Frage ist also, wann es sich um einen "normalen" Umfang des Grillens handelt.

Angesicht des Umstandes, dass die Saison zum Grillen in der Regel von April bis September geht, hält das OLG Frankfurt eine Beschränkung des Grillens auf fünfmal jährlich sowie einmal monatlich und eine Vorankündigung von 48 Stunden für geboten (OLG Frankfurt, Beschluss vom 10. April 2008 - 20 W 119/06 -, Rn. 52, juris). Weiterhin hat das Amtsgericht München entschieden, dass die Gestattung des Grillens "ohne Geruchs- und Rauchbelastung" eine zu weitgehende Beschränkung beinhaltet. Diese Beschränkung gleicht nämlich einem Verbot, denn selbst Elektrogrillgeräte können eine Rauch- und Geruchsbelästigung unter Umständen nicht vollständig vermeiden (AG München, Urteil vom 21. März 2012 - 482 C 15854/11 -, Rn. 29, juris). Das Grillen sei, wie im einem Urteil vom AG Köln ausgeführt, als sozialüblich anerkannt und kann auch dann, wenn Menschen in einer Großstadt in einem hochverdichtetem Wohngebiet wohnen, nicht komplett untersagt werden. Das gilt sogar dann, wenn das Grillen und die dadurch entstehende Rauch- und Geruchsentwicklung zu unvermeidbaren Geruchsbelästigungen führen (AG Bonn, Urteil vom 29. April 1997 - 6 C 545/96 -, Rn. 19, juris).

Fazit:

Man sollte einmal den Mietvertrag und die Hausordnung auf ein eventuelles Grillverbot hin überprüfen. Ein Verstoß gegen den Mietvertrag und die Hausordnung kann zu einer außerordentlichen Kündigung führen.

Wie und in welchem Umfang das Grillen erlaubt ist, hängt im Übrigen stark von den örtlichen Gegebenheiten ab. Man sollte Belästigungen so gering wie möglich halten und jedenfalls bei einer Abmahnung Vorsicht walten lassen. Andernfalls riskiert man unter Umständen eine Kündigung des Mietverhältnisses, in jedem Fall aber Unterlassungsansprüche der Nachbarn.

31.7.2015

Videos und weiterführende Informationen mit Praxistipps zu allen aktuellen Rechtsfragen finden Sie unter: www.fernsehanwalt.com

Alles zum Mietrecht: www.mietrechtler-in.de

Wir beraten Mieter und Vermieter bzw. Eigentümer zu allen Fragen des Wohnungsmietrechts, Gewerbemietrechts und Wohnungseigentumsrechts gleichermaßen umfassend.
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Bredereck & Willkomm
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Regelungen im Mietvertrag:

Zunächst sollte man einmal seinen Mietvertrag darauf untersuchen, ob er möglicherweise ein Grillverbot enthält. Sowohl die Nutzung von Holzkohlegrills als auch von Elektrogrills auf dem Balkon kann mietvertraglich verboten sein.

Regelungen in der Hausordnung:

Auch die Hausordnung kann ein Grillverbot enthalten. Nach dem LG Essen kann ein entsprechendes Verbot wirksam sein: Unabhängig davon, ob mittels eines Holzkohlegrills oder eines Elektrogrills auf dem Balkon eines Mehrfamilienhauses gegrillt wird, sind dabei gleichermaßen auftretende Immissionen in Form von Rauch und Geruch grundsätzlich dazu geeignet, die Mitmieter zu belästigen. Um in diesem Zusammenhang stets zu erwartende Streitigkeiten von vornherein zu unterbinden, ist es jedenfalls, wenn Mietgegenstand, wie hier, ein Mehrfamilienhaus ist, sachlich gerechtfertigt, ein auf die Balkone bezogenes Grillverbot auszusprechen (LG Essen, Urteil vom 07. Februar 2002 - 10 S 438/01 -, juris).

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Maßgeblich für die Entscheidung sind insbesondere Lage und Größe der Örtlichkeiten, die Häufigkeit des Grillens und das verwendete Grillgerät (AG München, Urteil vom 21. März 2012 - 482 C 15854/11 -, Rn. 26, juris). Das AG Berlin Mitte hielt im Urteil vom 07. Januar 2010 - 25 C 159/09 fest, dass es dem Mieter bei normaler Bauweise und normalem Umfang durchaus gestattet ist, gelegentlich auf dem Balkon zu grillen. Die Frage ist also, wann es sich um einen "normalen" Umfang des Grillens handelt.

Angesicht des Umstandes, dass die Saison zum Grillen in der Regel von April bis September geht, hält das OLG Frankfurt eine Beschränkung des Grillens auf fünfmal jährlich sowie einmal monatlich und eine Vorankündigung von 48 Stunden für geboten (OLG Frankfurt, Beschluss vom 10. April 2008 - 20 W 119/06 -, Rn. 52, juris). Weiterhin hat das Amtsgericht München entschieden, dass die Gestattung des Grillens "ohne Geruchs- und Rauchbelastung" eine zu weitgehende Beschränkung beinhaltet. Diese Beschränkung gleicht nämlich einem Verbot, denn selbst Elektrogrillgeräte können eine Rauch- und Geruchsbelästigung unter Umständen nicht vollständig vermeiden (AG München, Urteil vom 21. März 2012 - 482 C 15854/11 -, Rn. 29, juris). Das Grillen sei, wie im einem Urteil vom AG Köln ausgeführt, als sozialüblich anerkannt und kann auch dann, wenn Menschen in einer Großstadt in einem hochverdichtetem Wohngebiet wohnen, nicht komplett untersagt werden. Das gilt sogar dann, wenn das Grillen und die dadurch entstehende Rauch- und Geruchsentwicklung zu unvermeidbaren Geruchsbelästigungen führen (AG Bonn, Urteil vom 29. April 1997 - 6 C 545/96 -, Rn. 19, juris).

Fazit:

Man sollte einmal den Mietvertrag und die Hausordnung auf ein eventuelles Grillverbot hin überprüfen. Ein Verstoß gegen den Mietvertrag und die Hausordnung kann zu einer außerordentlichen Kündigung führen.

Wie und in welchem Umfang das Grillen erlaubt ist, hängt im Übrigen stark von den örtlichen Gegebenheiten ab. Man sollte Belästigungen so gering wie möglich halten und jedenfalls bei einer Abmahnung Vorsicht walten lassen. Andernfalls riskiert man unter Umständen eine Kündigung des Mietverhältnisses, in jedem Fall aber Unterlassungsansprüche der Nachbarn.

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